Die Mietpreisbremse ist ein wesentliches Instrument zur Regulierung des Mietmarkts in stark nachgefragten Regionen wie der Metropolregion Nürnberg, Fürth, Erlangen, Schwabach und Roth. Sie gilt jedoch nicht nur in den zentralen Städten dieser Region, sondern auch in umliegenden Städten und Landkreisen, die ebenfalls als Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt ausgewiesen wurden. Dies betrifft zahlreiche Gemeinden, die aufgrund der Nähe zu den Ballungszentren eine hohe Nachfrage nach Wohnraum verzeichnen. Sowohl Mieter als auch Vermieter müssen die Regelungen der Mietpreisbremse kennen, um rechtskonform zu handeln.
In diesem Text erfahren Sie, was die Mietpreisbremse genau ist, wie sie funktioniert und welche Städte und Landkreise in der Nähe von Nürnberg, Fürth und Erlangen betroffen sind.
Was ist die Mietpreisbremse?
Die Mietpreisbremse ist ein gesetzliches Mittel, das eingeführt wurde, um den rasanten Anstieg der Mieten in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt zu begrenzen. Sie gilt in zahlreichen Städten und Gemeinden in Deutschland, darunter auch in Teilen der Metropolregion Nürnberg, Fürth, Erlangen, Schwabach und Roth. Das Gesetz besagt, dass bei der Wiedervermietung einer Wohnung die Miete maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Diese Regelung soll sicherstellen, dass Mieten nicht unkontrolliert steigen und dass der Wohnungsmarkt auch für Personen mit durchschnittlichem Einkommen erschwinglich bleibt.
Wie funktioniert die Mietpreisbremse?
Die Mietpreisbremse greift bei der Neuvermietung von Bestandswohnungen in Gebieten, die von den Landesregierungen als „angespannte Wohnungsmärkte“ ausgewiesen wurden. In der Praxis bedeutet das, dass Vermieter die Miete nur bis zu 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete anheben dürfen. Die Vergleichsmiete wird in der Regel anhand des Mietspiegels der jeweiligen Stadt ermittelt, wobei Faktoren wie Lage, Größe, Ausstattung und Baujahr der Wohnung berücksichtigt werden.
Ausnahmen und Sonderregelungen
Obwohl die Mietpreisbremse Mieter schützen soll, gibt es einige wichtige Ausnahmen:
- Neubauten: Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt oder vermietet wurden, sind von der Mietpreisbremse ausgenommen. Der Grund dafür ist, dass Neubauten nicht durch regulierende Maßnahmen abgeschreckt werden sollen.
- Umfassend modernisierte Wohnungen: Wurde eine Wohnung umfassend modernisiert, kann der Vermieter die Miete ebenfalls über die 10 %-Grenze hinaus anheben.
- Vormiete: Liegt die Miete der Vormieter bereits über der Vergleichsmiete, darf der Vermieter diese Miete beibehalten, ohne die Grenze der Mietpreisbremse zu beachten.
Betroffene Städte und Landkreise in der Nähe von Nürnberg, Fürth und Erlangen
Neben den großen Städten Nürnberg, Fürth und Erlangen gibt es weitere Städte und Landkreise in der Metropolregion, die von der Mietpreisbremse betroffen sind. Zu diesen gehören:
- Schwabach: Als Teil der Metropolregion und aufgrund der Nähe zu Nürnberg greift auch hier die Mietpreisbremse, um den starken Preisanstieg in begehrten Wohnlagen zu regulieren.
- Roth: Die Stadt Roth und umliegende Gemeinden im Landkreis Roth gehören ebenfalls zu den Gebieten, in denen die Mietpreisbremse gilt, da auch hier die Nachfrage nach Wohnraum stark zugenommen hat.
- Herzogenaurach: Diese Stadt im Landkreis Erlangen-Höchstadt, bekannt durch die Ansiedlung großer Unternehmen, verzeichnet eine hohe Nachfrage nach Wohnraum, sodass die Mietpreisbremse Anwendung findet.
- Zirndorf und Oberasbach: Diese Städte im Landkreis Fürth sind aufgrund ihrer Nähe zu Nürnberg beliebte Wohnorte, die ebenfalls von der Mietpreisbremse betroffen sind.
- Landkreise Nürnberger Land und Erlangen-Höchstadt: Auch in diesen Landkreisen, die sich nördlich und östlich an Nürnberg und Erlangen anschließen, greift die Mietpreisbremse in bestimmten Gemeinden, insbesondere in jenen mit hoher Bevölkerungsdichte und starkem Zuzug.
Die Mietpreisbremse gilt jedoch nicht flächendeckend, sondern nur in ausgewiesenen Gebieten. Es ist daher ratsam, sich über die genauen Regelungen in der jeweiligen Gemeinde zu informieren.
Beispiel zur Anwendung der Mietpreisbremse
Stellen Sie sich vor, Sie möchten eine Wohnung in Erlangen vermieten, für die die ortsübliche Vergleichsmiete bei 12 €/m² liegt. Nach den Regelungen der Mietpreisbremse dürfen Sie die Miete bei der Neuvermietung auf maximal 13,20 €/m² festlegen, also 10 % über der Vergleichsmiete. Wenn die Wohnung jedoch umfassend modernisiert wurde, dürfen Sie möglicherweise eine höhere Miete ansetzen. Es ist daher ratsam, vor der Festlegung des Mietpreises die genauen Regelungen und Ausnahmen der Mietpreisbremse zu prüfen.
Tipps für Mieter und Vermieter in der Region
- Mieter: Informieren Sie sich vor der Anmietung einer Wohnung über die ortsübliche Vergleichsmiete und prüfen Sie, ob die Mietpreisbremse in Ihrer Stadt oder Gemeinde greift. Sollten Sie den Verdacht haben, dass die Miete überhöht ist, können Sie rechtliche Schritte prüfen.
- Vermieter: Achten Sie darauf, dass Sie die Mietpreisbremse korrekt anwenden und die Ausnahmen genau verstehen. Es kann sinnvoll sein, sich von einem Experten beraten zu lassen, um rechtliche Fehler zu vermeiden.
- Dokumentation: Sowohl Mieter als auch Vermieter sollten sämtliche Vereinbarungen und Mietverträge sorgfältig dokumentieren, um im Falle von Unstimmigkeiten auf der sicheren Seite zu sein.
Nutzen Sie den Service von my-home.de, um sich professionell zu den Regelungen der Mietpreisbremse beraten zu lassen. Unsere Experten helfen Ihnen, die gesetzlichen Vorgaben richtig umzusetzen und mögliche Fallstricke zu vermeiden.
Empfehlungen und abschließende Hinweise
Ob Sie als Vermieter in der Metropolregion Nürnberg, Fürth, Erlangen, Schwabach oder Roth eine Wohnung neu vermieten oder als Mieter eine neue Wohnung suchen – die Mietpreisbremse kann entscheidenden Einfluss auf den Mietpreis haben. Es ist daher wichtig, die Regelungen genau zu verstehen und zu wissen, wann die Mietpreisbremse greift und wann nicht.
Lassen Sie sich von einem erfahrenen Experten bei my-home.de beraten, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und Sie keine Fehler machen, die Sie später teuer zu stehen kommen könnten.
Abschließend lässt sich sagen, dass die Mietpreisbremse ein sinnvolles Instrument zur Begrenzung von Mietsteigerungen ist, allerdings viele rechtliche Ausnahmen und Unsicherheiten mit sich bringt. Sowohl Vermieter als auch Mieter sollten sich daher umfassend informieren und beraten lassen.
Q&A – Mietpreisbremse
Die Mietpreisbremse ist ein Gesetz, das den Mietpreis bei Neuvermietungen in bestimmten Gebieten auf maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete begrenzt.
Die Mietpreisbremse gilt in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, die von den Landesregierungen festgelegt werden. In der Metropolregion Nürnberg, Fürth, Erlangen, Schwabach und Roth greift die Mietpreisbremse in bestimmten Städten und umliegenden Landkreisen wie dem Nürnberger Land und Erlangen-Höchstadt.
Neubauten, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals vermietet wurden, und umfassend modernisierte Wohnungen sind von der Mietpreisbremse ausgenommen. Auch Vormieten, die bereits über der Vergleichsmiete liegen, dürfen beibehalten werden.
Die ortsübliche Vergleichsmiete wird anhand des Mietspiegels der jeweiligen Stadt festgelegt und berücksichtigt Faktoren wie Lage, Ausstattung und Baujahr der Wohnung.
Ja, in bestimmten Fällen, etwa bei Neubauten oder umfassenden Modernisierungen, darf der Vermieter eine höhere Miete verlangen, die über der Grenze der Mietpreisbremse liegt.
Mieter können die zu hohe Miete beanstanden und gegebenenfalls eine Mietminderung fordern. In einigen Fällen kann der Vermieter zur Rückzahlung zu viel gezahlter Miete verpflichtet werden.
Sie können sich anhand des Mietspiegels Ihrer Stadt über die ortsübliche Vergleichsmiete informieren und prüfen, ob die neu vereinbarte Miete die Grenze von 10 % überschreitet.
Es gibt keine zentrale Kontrollstelle. Mieter müssen selbst tätig werden, wenn sie vermuten, dass die Mietpreisbremse nicht eingehalten wird. Eine rechtliche Beratung kann hier sinnvoll sein.
Nein, die Mietpreisbremse gilt nur für die Vermietung von Wohnimmobilien, nicht für gewerbliche Immobilien.
Haftungsausschluss
Die in diesem Ratgeber enthaltenen Informationen, Empfehlungen und rechtlichen Erläuterungen dienen ausschließlich als unverbindliche Hinweise. Wir übernehmen keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben. Es handelt sich hierbei nicht um eine Rechtsberatung im juristischen Sinne, und die Inhalte können die individuelle Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater nicht ersetzen.Für rechtliche Fragen, die sich im Zusammenhang mit Immobilienverkäufen, Vertragsgestaltungen oder steuerlichen Aspekten ergeben, ist es unerlässlich, professionelle juristische Beratung in Anspruch zu nehmen. Unsere Ratschläge bieten lediglich eine erste Orientierung und können aufgrund der Komplexität der Rechtslage keine individuelle Lösung darstellen.
Sollten Sie Unterstützung bei der Auswahl eines geeigneten Rechtsanwalts benötigen, helfen wir Ihnen gerne weiter und vermitteln auf Wunsch den Kontakt zu einem passenden Anwalt oder Fachberater. Bitte kontaktieren Sie uns hierfür unter service@my-home.de.