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Quartalsmiete bezeichnet die Mietform, bei der das Entgelt für die Nutzung eines Mietobjekts nicht monatlich, sondern vierteljährlich (jeweils für einen Zeitraum von drei Monaten) im Voraus oder nachträglich geleistet wird. Im deutschen Wohnraummietrecht ist die monatliche Vorauszahlung der Standard; die Quartalsmiete findet vor allem im gewerblichen Mietrecht, bei älteren Mietverträgen und bei bestimmten landwirtschaftlichen Pachtverhältnissen Anwendung. Im historischen Sprachgebrauch war die Quartalsmiete - fällig zu den Quartalsterminen (Silvester, Ende März, Ende Juni, Ende September) - lange Zeit die übliche Form der Mietentrichtung.
Im Wohnraummietrecht regelt § 556b BGB, dass die Miete spätestens am dritten Werktag des jeweiligen Zeitabschnitts fällig ist, für den sie zu zahlen ist. Bei monatlicher Miete bedeutet das: spätestens am dritten Werktag des Monats. Eine Abweichung zugunsten des Mieters - also eine Streckung auf Quartalszahlung - ist vertraglich möglich, aber unüblich. Bei Gewerberäumen ist die Zahlungsmodalität frei verhandelbar; Quartalszahlungen im Voraus sind hier nicht selten. Für landwirtschaftliche Pachtverträge enthält das Landpachtgesetz eigene Regelungen zur Pachtfälligkeit.
Für Vermieter bietet die Quartalsmiete den Vorteil, dass sie seltener mit Zahlungsmodalitäten befasst sind und bei einer vierteljährlichen Vorauszahlung seltener Zahlungsausfälle bemerken (aber auch seltener reagieren können). Nachteilig ist, dass ein Zahlungsausfall eine deutlich größere Summe betrifft und das Mietausfallrisiko pro Zahlungsvorgang höher ist. Für Mieter bedeutet die Quartalsmiete eine erhöhte Liquiditätsbelastung, da auf einmal drei Monatsmieten fällig werden. Aus Mietersicht ist die monatliche Zahlung komfortabler.
Im Immobilien-Bewertungskontext werden Mieteinnahmen oft auf Jahresbasis (Jahresnettokaltmiete) angegeben. Die Quartalsmiete entspricht einem Viertel der Jahresnettokaltmiete und ist für Vergleichsrechnungen einfach umzurechnen. Bei der Renditeberechnung spielt die Zahlungsmodalität keine Rolle, solange die Jahressumme identisch bleibt.
Bei gewerblichen Mietverhältnissen mit Quartalsmiete ist das Mietausfallrisiko strukturell anders als bei monatlicher Zahlung. Bleibt eine Quartalszahlung aus, hat der Vermieter sofort einen Rückstand von drei Monatsmieten - was unter Umständen bereits das außerordentliche Kündigungsrecht auslöst (bei Gewerbraum analog zu § 543 BGB). Gleichzeitig bemerkt der Vermieter den Ausfall weniger früh als bei monatlicher Zahlung, da zwischen den Fälligkeitsterminen mehr Zeit liegt. Eine gute Bonitätsprüfung des Gewerbemieters vor Vertragsabschluss ist bei Quartalsmieten daher besonders wichtig.
Bei gewerblichen Mietverhältnissen mit Quartalsmiete stellt sich die Frage, wie Betriebskosten und Nebenkostenvorauszahlungen behandelt werden. Häufig wird eine monatliche Nebenkostenvorauszahlung vereinbart, obwohl die Grundmiete quartalsweise fällig ist - das vereinfacht die Liquiditätsplanung für beide Seiten und vermeidet, dass am Quartalsende besonders hohe Zahlungen anfallen. Alternativ können auch Nebenkosten in die Quartalszahlung integriert werden, was aber eine präzise vertragliche Trennung von Kalt- und Warmmiete erfordert, um die Abrechnung am Jahresende zu erleichtern.
Wer in Nürnberg oder der Metropolregion Gewerberäume vermietet, sollte die Zahlungsmodalitäten im Mietvertrag klar regeln. Bei Quartalsmieten empfehlen wir, im Mietvertrag explizit festzulegen, ob die Zahlung im Voraus (zum ersten Tag des Quartals) oder nachträglich (zum letzten Tag) erfolgt, und eine automatische Lastschrift zu vereinbaren. So wird das Ausfallrisiko minimiert. Zudem sollten bei Quartalszahlungen im Voraus die Regelungen zur Mietkaution klar sein: Drei Nettokaltmieten als Kaution decken in einem solchen Fall nur eine Quartalszahlung ab.
Bei Wohnraummietverträgen sollte die monatliche Vorauszahlung der Regelfall bleiben - sie ist für beide Seiten übersichtlicher und entspricht dem gesetzlichen Standard. Wer als Vermieter eine Quartalszahlung für Wohnraum vereinbaren möchte, sollte juristischen Rat einholen, um sicherzustellen, dass die Vereinbarung nicht mit Verbraucherschutzregelungen kollidiert.
In der Praxis begegnen uns Quartalsmieten in der Metropolregion Nürnberg vor allem bei Ladenflächen in Einkaufszentren, bei Praxis- und Büroräumen mit institutionellen Mietern sowie bei älteren Gewerbeimmobilien, in denen historisch gewachsene Mietvertragsmuster weitergeführt werden. Für neue Mietverträge empfehlen wir, die Zahlungsmodalität bewusst zu wählen und nicht unreflektiert zu übernehmen.
Grundsätzlich ja, wenn beide Parteien zustimmen und die Regelung im Mietvertrag festgehalten wird. § 556b BGB ist in Bezug auf die Zahlungsperiode dispositiv, d. h. abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Allerdings ist bei Wohnraum eine Vorauszahlung von mehr als drei Monatsmieten als Kaution unzulässig; die Quartalsmiete als Vorauszahlung ist davon zu unterscheiden.
Historisch waren die vier Quartalstermine (Neujahr/Silvester, Ostern/Ende März, Johannis/Ende Juni, Michaelis/Ende September) die üblichen Zahlungstermine. Diese Tradition hat sich im Gewerberecht länger erhalten als im Wohnraummietrecht, wo die monatliche Zahlung heute Standard ist.
Bei Ausbleiben der fälligen Quartalsmiete gerät der Mieter nach einer Mahnung oder ohne Mahnung - wenn der Termin kalendermäßig bestimmt ist - in Zahlungsverzug. Der Vermieter kann Verzugszinsen verlangen und bei Rückstand von mehr als zwei Monatsmieten das Mietverhältnis außerordentlich kündigen (analog zu § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB, der auch auf Gewerberaummietverhältnisse angewendet wird).
Bei Gewerbemietverträgen mit Quartalsmiete und Indexklausel muss der Vermieter die Erhöhung ebenfalls schriftlich ankündigen. Er legt den aktuellen Indexwert, den Basiswert und den neuen Mietbetrag fest. Bei quartalsweiser Zahlung empfehlen wir, die Indexanpassung immer zum Quartalsanfang wirksam werden zu lassen - das vereinfacht die Buchhaltung und verhindert, dass Teilperioden zu unterschiedlichen Beträgen berechnet werden müssen. Für Gewerbeimmobilien in Nürnberg (z. B. Büroflächen im Nordostpark oder Logistikflächen im Hafen) mit Indexmiete und Quartalsabrechnung sollte die Indexklausel im Mietvertrag klar die Formel und das Anpassungsintervall definieren, um Streitigkeiten bei hohen Inflationsphasen - wie in den Jahren 2022/2023 erlebt - von vornherein zu vermeiden.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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